Erste Fahrtenschreiber Umrüstungspflicht ab dem 31.12.2024
Achtung Hinweis:
Die Umrüstungspflicht besteht NUR für Fahrzeuge für den Grenzüberschreitenden Verkehr.
Führen Sie generell nur innerdeutsche Transporte durch, sind Sie von dieser Ümrüstungspflicht NICHT betroffen.
Durch die Änderungen im Rahmen des sogenannten Mobilitätspaket I, die am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurden, sind neue Nach- beziehungsweise Umrüstpflichten erlassen worden. Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation ausgerüstet sind und bis zum 14. Juni 2019 erstmals zugelassen wurden, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der neuesten Version des intelligenten Fahrtenschreibers (2. Generation) ausgerüstet sein. Diese neue Version wird ab Sommer 2023* in Neufahrzeuge eingebaut.
Zeitleiste für die Einführung des intelligenten Tachographen der 2. Generation
- August 2023: Alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zul. GG müssen mit dem intelligenten Tachographen der 2. Generation ausgestattet sein.
- Ende 2024: In allen Fahrzeugen mit mehr als 3,5 t zul. GG müssen die alten analogen oder digitalen Tachographen ersetzt werden, wenn die Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Ausgenommen ist der intelligente Tachograph der 1. Generation.
- September 2025: Auch Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zul. GG, die mit dem intelligenten Tachographen der 1. Generation ausgestattet sind, müssen umgerüstet werden. Allerdings nur, wenn sie im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
- Juli 2026: Auch Nutzfahrzeuge mit zwischen 2,5 t und 3,5 t zul. GG müssen mit dem intelligenten Tachographen der 2. Generation ausgerüstet werden. Das gilt nur, wenn sie im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.